BGH erklärt Klausel in Glasfaser-Verträgen für unwirksam – auch für Kaarst relevant
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telekommunikationsunternehmen unwirksam ist, wenn die Mindestvertragslaufzeit erst mit der tatsächlichen Freischaltung eines Glasfaseranschlusses beginnen soll.
Rechtlich maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher andernfalls faktisch länger als zwei Jahre an einen Vertrag gebunden wären, wenn sich die Freischaltung verzögert. Eine solche Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstlaufzeit verstößt gegen § 309 Nr. 9 BGB und ist unzulässig.
Das Urteil ist auch für viele Haushalte in Kaarst von praktischer Bedeutung, da hier in den vergangenen Jahren vermehrt Glasfaserverträge abgeschlossen wurden.
Betroffene können ihre Verträge bereits zwei Jahre nach Vertragsschluss kündigen, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aktivierung.
Die Entscheidung stärkt die Verbraucherrechte und sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Hier ist ein Artikel in der NGZ zu diesem Urteil.
Hier hat die Verbraucherzentrale einen Musterbrief für die Kündigung veröffentlicht.



